Energieeinsparverordnung und Wintergärten

Welche Anforderungen stellt die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 an Wintergärten?

Bei der Planung von Wintergärten sind die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) an die energetische Qualität der Glasbauten zu beachten.

Keine EnEV-Anforderungen

Die Energieeinsparverordnung stellt keine Anforderungen an:

  • unbeheizte Wintergärten
  • beheizte Wintergärten von weniger als 12 °C
  • Wintergärten die pro Jahr weniger als vier Monate als Wohnraum genutzt werden
  • Wintergärten mit einer Nutzfläche von unter 15 m²

Unberührt davon bleiben die Anforderungen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik, hier im Wesentlichen die Pflicht zur Einhaltung des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2. Um Schäden durch Feuchtigkeit von Tauwasser zu vermeiden, ist auch bei diesen Wintergärten eine Wärmeschutzverglasung und thermisch getrennte Metallkonstruktionen zu empfehlen.

Wintergärten, die größer sind als 15 m² und ganzjährig als Wohnraum genutzt und beheizt bzw. gekühlt werden, müssen die Vorgaben der Energieeinsparverordnung einhalten. Die Wärmeschutzanforderung richtet sich dabei nach der Größe des Wintergartens.

Kleine Wohn-Wintergärten

Bei kleinen Wohn-Wintergärten mit einer Nutzfläche zwischen 15 m² und 50 m² gelten die Anforderungen an den Wärmedämmwert (U-Wert) der einzelnen Bauteile gemäß Anlage 3 der EnEV 2009. Bauteile sind dabei z.B. das Glasdach, die transparenten Seitenwände oder die Bodenplatte. Für kleine Wohn-Wintergärten gelten folgende höchstzulässige U-Werte:

  • Glasdach: 2,0 W/m²K
  • transparente Seitenwände: 1,5 W/m²K
  • massive Außenwände: 0,24 W/m²K
  • Wände, Bodenplatte: 0,30 W/m²K

Besonderheit "kleine" Wintergärten

Besitzt ein Wintergarten zwischen 15 m² bis 50 m² Nutzfläche und soll dieser  nur auf 12-19°C beheizt werden (kein Wohn-Wintergarten), dann gelten folgende Grenzwerte für den U-Wert der Außenwände:

  • Glasdach: 2,7 W/m²K
  • transparente Seitenwände: 1,9 W/m²K
  • massive Außenwände: 0,35 W/m²K
  • Wände, Bodenplatte: keine Anforderungen

Große Wohn-Wintergärten

Bei großen Wohn-Wintergärten mit einer Nutzfläche über 50 m² ist die Gesamtenergieeffizienz entscheidend. Die in der Energieeinsparverordnung vorgegebenen Höchstwerte für den Jahres-Primärenergieverbrauch sowie die energetische Qualität der Gebäudehülle (Transmissionswärmeverlust) dürfen nicht überschritten werden.

In der Praxis sommerlicher Wärmeschutz schwieriger als winterlicher

Mit Hilfe moderner Wärmeschutzverglasungen kann der winterliche Wärmeschutz oft problemlos realisiert werden. Eine bauliche Herausforderung stellt hingegen die Überhitzung im Sommer durch große Glasflächen dar. Daher ist nach der Energieeinsparverordnung vom Planer stets auch ein sommerliches Hitzeschutzkonzept (Beschattung, Belüftung, Kühlung) für den Wintergarten zu erstellen, wenn möglich ohne Kühlung durch Klimageräte. So kann bei optimalem Einsatz aller technischen Möglichkeiten der Verglasung, Belüftung, Beschattung und Steuerung der Komponenten und durch das entsprechende Nutzerverhalten die sommerliche Aufheizung im Wintergarten auf etwa fünf Grad über der Außentemperatur begrenzt werden.

Empfehlung

Damit auch bei schwach oder nur gelegentlich beheizten Wintergärten die Kondensationswasserbildung gering gehalten werden kann, sollten die Wintergärten mit Isolierverglasung und bei metallischen Konstruktionen mit thermisch getrennten Systembauteilen gebaut werden.

Worauf beziehen sich die U-Werte?

Die geforderten U-Werte beziehen sich nicht nur auf die Verglasung, sondern auch auf die gesamte Konstruktion, also Verglasung, Randverbund und Profilkonstruktion. Inzwischen sind Isolierverglasungen mit U-Werten von 1,1 W/m²K bei den meisten Wintergartenbauern zum Standard geworden. Daher sind diese Anforderungen bei professionell ausgeführter Wärmedämmung der Konstruktion und der Bauanschlüsse auch zu erfüllen.

Was ist mit den Anforderungen an die Heizungsanlage?

Die Anforderungen an die Heizungsanlage sind in jedem Falle gemäß Abschnitt 4 der EnEV 2009 einzuhalten. Allerdings erfolgt die Beheizung oft ohnehin durch Anschluss an die Hausheizung.

Was ist mit der Wärmeschutzverordnung?

Die Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV 2002) löst die Wärmeschutzverordnung (WSchVo) von 1995 ab mit dem Ziel, den Energiebedarf neu zu errichtender Gebäude um 30 Prozent gegenüber den Anforderungen der alten Wärmeschutzverordnung zu senken.

EnEV 2009

Seit Oktober 2009 ist die EnEV 2009 in Kraft, in der auch die für Wohn-Wintergärten gültigen energetischen Richtwerte für Gebäude (in Übereinstimmung mit der europäischen Richtlinie für die energetische Effizienz von Gebäuden) verbindlich geregelt werden.

EnEV 2014

Die Bundesregierung hat am 16. Oktober 2013 die geänderte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) verabschiedet. Genauere Informationen hierzu finden Sie in Kürze auf der Ratgeberseite von Maul-Wintergarten.